Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Gesetzeszweck: Anzeigeverpflichtung für Ärzte und Zahnärzte, Entbindung von ihrer ärztlichen Schweigepflicht und Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu Gunsten der Prävention. Vorschrift korrespondiert mit § 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger (s. Anhang 1).
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