Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 202 SGB VII Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Gesetzeszweck: Anzeigeverpflichtung für Ärzte und Zahnärzte, Einschränkung der ärztlichen Schweigepflicht und Legitimation zur Weitergabe von Sozialdaten nach § 67a Abs. 2 Ziffer 2a SGB X.

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