Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten und löst im Wesentlichen die §§ 737, 738, 739 RVO a. F. ab. Abs. 1 S. 1 geändert, S. 2 aufgehoben durch G v. 12.4.2012. Gesetzeszweck: Bei einzelnen UV-Trägern kann es bei außergewöhnlichen Entwicklungen zu Lastenverschiebungen kommen, die untereinander nicht gerechtfertigt erscheinen; daher sieht diese Vorschrift die Art und Weise einer evtl. Lastenverteilung vor.
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