Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen § 744 Abs. 1 und 2 RVO a. F. Abs. 1 geändert durch G v. 7.9.2007 mit Wirkung v. 1.1.2010, Abs. 2 geändert, Abs. 3 eingefügt durch UVMG mit Wirkung v. 1.1.2010.Abs. 2 und 3 neu gefasst durch BUK-NOG mit Wirkung vom 20.10.2013.
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