Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen den §§ 741 Abs. 1, 743 und 742 RVO a. F. Abs. 4 neu gefasst durch G v. 23.7.2002. Abs. 1 neu gefasst durch G v. 15.4.2015 mit Wirkung v. 1.1.2017, Abs. 2 S. 3 aufgehoben durch G v. 11.11.2016.
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