Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht § 777 Nr. 1, 3 und 4 RVO a. F. Gesetzeszweck: Wegen der engen und räumlichen Beziehung zum ldw. Unternehmen sollen die in dieser Vorschrift genannten – an sich unversicherte eigenwirtschaftliche – Tätigkeiten auch der ldw. UV unterstellt werden. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift enge Auslegung (LSG BaWü, 20.3.2001, L 10 U 130/00, HV-Info 24/2001, 2301).
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