Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht § 849 RVO a. F. Abs. 2 geändert durch G v. 5.8.2010 sowie durch BUK-NOG. Gesetzeszweck: Erweiterung der Haftungsbeschränkung auf Personen in der Seefahrt, die weder Unternehmer noch Betriebsangehörige sind, aber wegen der besonderen Verhältnisse in der Seefahrt zu einer Gefahrengemeinschaft in einem Unternehmen der Seefahrt gehören.
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