Vorschrift in Kraft seit dem 1.1.1997. Sie entspricht § 636 RVO a. F. Gesetzeszweck: Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Versicherten gegen seinen Unternehmer bei Personenschäden infolge eines Versicherungsfalles auf Vorsatz und auf versicherten Wegen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4. Die §§ 104 bis 109 sind miteinander verknüpft und bilden zusammen das „System der Ablösung der Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung“ (vgl. BGH, 10.12.1974, VI ZR 73/73, BGHZ 63, 313, 316 = VersR 1975, 274, 275) oder auch das Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz“ (BGH, 2.4.1977, VI ZR 62/74, SGb 1978, 213).
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