Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 577 RVO a. F. an. Gesetzeszweck: Korrektur der JAV-Berechnung nach §§ 82, 84-86, wenn besondere Umstände vorliegen, die sich auf den maßgeblichen JAV-Bemessungszeitraum auswirken und eine erhebliche Unbilligkeit der Regelberechnung usw. begründen (BSG, 15.9.2011, B 2 U 24/10 R, SozR 4-4700 § 87 Nr. 2), so dass der Lebensstandard, den der Versicherte zeitnah vor dem Versicherungsfall erreicht hatte und auf den er sich dauerhaft einrichten konnte (vgl. BSG, 24.6.2016, B 2 U 14/14 R, SozR 4-2700 § 90 Nr. 4 Rn. 23), gesichert wird. Dies gilt ebenso für einen unbillig zu hohen JAV.
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