Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Gesetzeszweck: Gesetzeszweck: Regelung des Wirksamwerdens von Rentenänderungs- und Entziehungsbescheiden nach dem Monatsprinzip, wonach ein zu Beginn eines Monats zustehender Rentenanspruch für den vollen Monat unverändert bleiben soll, unabhängig ob eine Änderung der für den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Laufe des Monats eintritt. Das Monatsprinzip dient der Verwaltungsvereinfachung.
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