Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie fasst die Regelungen der §§ 580 Abs. 2, 589 Abs. 1 Nr. 3, 590, 592, 634, 635 RVO a. F. zusammen. Gesetzeszweck: Regelung des Beginns der Renten an Versicherte und Hinterbliebene. Vorschrift betrifft nur die erstmalige Bewilligung von Renten nach dem Versicherungsfall.
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