§ 39 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
Vorschrift ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Sie ersetzt §§ 559a und b RVO a. F. Abs. 1 neu gefasst durch G v. 23.12.2016. Gesetzeszweck: Regelung der Leistung zur Sozialen Teilhabe (bis 30.6.2020 „Teilhabe in der Gemeinschaft“) als eigenständige dritte Säule neben der medizinischen Rehabilitation sowie der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, um das Rehabilitationsziel der UV zu erreichen (ganzheitliche Rehabilitation). Diese Leistung ist diesen gegenüber eigenständig und nicht subsidiär.
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