Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Gesetzeszweck: Vorschrift konkretisiert § 27 Abs. 1 Nr. 4 und definiert den Begriff Hilfsmittel, die rechtlich wesentlich durch einen Versicherungsfall nach § 7 Abs. 1 notwendig geworden sind (BSG, 20. 2. 2001, B 2 U 9/00 R, VB 54/01) und auf die Versicherte einen Rechtsanspruch haben. Daneben ist § 47 SGB IX zu beachten, der für alle Reha-Träger und damit auch für die ges. UV gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).
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