Vorschrift: ist am 21.8.1996 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen § 708 Abs. 3 RVO a. F.
Gesetzeszweck: Regelung der trägerübergreifenden Geltung der Vorschriften für Versicherte nach Abs. 1 und ihre Bindung für ausländische Unternehmen (Abs. 2). Vorschrift gewährleistet die Geltung der UVVen zu Gunsten aller in Deutschland tätigen Beschäftigten und Versicherten, bewirkt eine betriebsübergreifende Bindung an UVVen, gewährleistet auf der Ebene des Betriebes eine einheitliche Geltung von UVVen und vermeidet dadurch Koordinationsprobleme und Missverständnisse.
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