Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht §§ 541, 542 RVO a. F. Abs. 3 geändert durch G v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311), Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 durch LPartG, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 ergänzt durch G v. 18.12.2007. Gesetzeszweck: Vorschrift bestimmt den versicherungsfreien Personenkreis. Abs. 1 nennt jene Personen, die anderweitig ausreichend geschützt sind. Dadurch werden sozial unerwünschte Doppelleistungen vermieden. Abs. 2 und 4 nennt jene Personen, deren Tätigkeiten der Privatsphäre zugerechnet werden; Abs. 3 jene, die nach Auffassung des Gesetzgebers selbst Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Versicherungsfällen treffen können (Abs. 3) oder sollen (Abs. 4).
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