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    § 185 SGB VII Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen


    Lieferung: 03/22
    …Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden5 ). Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 a und § 129 Abs. 1 Nr. 1 a können gemeinsame… …4/05 R, SozR 4-2700 § 129 Nr. 1). 5.1 Bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich (s. § 116 Abs. 1 S. 2) bestimmt… …sind getrennte Umlagegruppen für den Landes- und kommunalen Bereich zwingend vorgeschrieben. Damit soll grundsätzlich die Kontinuität der… …Trennung von Landes- und kommunalem Bereich – im Haushalt jeder Unfallkasse zwei Träger. Dies ist sinnvoll, wenn die Ausgaben tatsächlich unmittelbar aus den… …oder bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand, die aus dem Landes- und dem kommunalen Bereich hervorgegangen sind, in einer gemeinsamen (d. h. über… …Gemeindeunfallversicherungsverbände § 185 SGB VII DRITTER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand §… …Unfallversicherungsträger vorsehen. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden… …Nähere über seine Anwendung; sie kann UV / Erg.-Lfg. 3/22 B 353 SGB VII § 185 Unfallversicherungsträger der öffentl. Hand einen einheitlichen… …, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden10 ). 1 Vorschriften (§§ 185, 186) sind am 1. 1. 1997 in Kraft getreten und lösen im Wesentlichen die §§ 767… …Feuerwehr-Unfallkassen. Die anwendbaren allgemeinen Vorschriften werden enumerativ genannt. Es gelten nicht die im zweiten Unterabschnitt des 6. Kapitels enthaltenen…
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