§ 185 SGB VII Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
Vorschriften (§§ 185, 186) sind am 1.1.1997 in Kraft getreten und lösen im Wesentlichen die §§ 767 Abs. 2 Nr. 6, 770, 770 Satz 2, 3, 4 und 5, 771 Abs. 1 S. 2 und 771 Abs. 2 RVO a. F. ab. Abs. 2 S. 1 und 2 geändert durch G. v. 9.12.2004; Abs. 4 S. 3 bis 4 eingefügt durch G v. 21.3.2005. Abs. 1 geändert mit Wirkung vom 1.1.2010, Abs. 2 S. 4 und 5 eingefügt, Abs. 4 S, 6 geändert durch UVMG, Abs. 4 S. 1 geändert durch G v. 11.11.2016.
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