§ 87 SGB VII Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 577 RVO a. F. an. Gesetzeszweck: Korrektur der JAV-Berechnung nach §§ 82, 84-86, wenn besondere Umstände vorliegen, die sich auf den maßgeblichen JAV-Bemessungszeitraum auswirken und eine erhebliche Unbilligkeit der Regelberechnung usw. begründen (BSG, 15.9.2011, B 2 U 24/10 R, SozR 4-4700 § 87 Nr. 2), so dass der Lebensstandard, den der Versicherte zeitnah vor dem Versicherungsfall erreicht hatte und auf den er sich dauerhaft einrichten konnte (vgl. BSG, 24.6.2016, B 2 U 14/14 R, SozR 4-2700 § 90 Nr. 4 Rn. 23), gesichert wird. Dies gilt ebenso für einen unbillig zu hohen JAV.
Ihr Zugang zur Datenbank "Gesetzliche Unfallversicherung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesetzliche Unfallversicherung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesetzliche Unfallversicherung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.