Gesetzliche Unfallversicherung
 

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)

In Fällen, die nicht von der VV Generalauftrag erfasst sind, können die Unfallversicherungsträger die Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen (Verletztengeld, Kinderverletztengeld und Übergangsgeld) an leistungsberechtigte Personen auszuzahlen.

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