Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 95 SGB VII Anpassung von Geldleistungen

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht § 579 RVO a. F. Abs. 1 S. 1 zuletzt geändert durch G. v. 21.7.2004. Gesetzeszweck: Regelung des Zeitpunkts, Umfangs und Verfahrens für die Anpassung der vom JAV abhängigen Geldleistungen mit dem Ziel einer zeitnahen Entschädigung.

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