Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 93 SGB VII Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 6 Nr. 2 berichtigt durch 3. WRVG. Sie unterscheidet sich von §§ 780 ff. RVO a. F. durch den geänderten Personenkreis (Abs. 1) sowie durch die Festsetzung des durchschnittlichen JAV im Gesetz und die Anpassung kraft Gesetzes (Abs. 2). Abs. 1 Nr. 2 geändert durch LPartG mit Wirkung ab 1.8.2001. Abs. 6 Nr. 2a und b geändert durch AVmG; Abs. 7 eingefügt durch 4. Euro-EinführungsG mit Wirkung vom 1.1.2002; Abs. 5 S. 2 eingefügt, Abs. 6 neu gefasst durch G v. 21.3.2005, Abs. 1 S. 3 geändert durch G v. 12.4.2012.

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