Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 9 SGB VII Berufskrankheit

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 551 RVO a. F. an, enthält aber auch wichtige Neuerungen, insbesondere eine nur die Berufskrankheiten betreffende Beweisregelung (Abs. 3). Die Vorschrift übernimmt das bisherige Mischsystem. Die Anerkennung einer Berufskrankheit ist nach Abs. 1 auf die Listen-Krankheiten der BKV beschränkt. Dieses Listen- oder Enumerationsprinzip wird durch eine an enge Voraussetzungen geknüpfte Ermächtigung der UV-Träger zur Anerkennung einer Erkrankung als Versicherungsfall „wie eine Berufskrankheit“ ergänzt. Mit Art. 7 des Siebten Buches zur Änderung des Vierten Buches SGB und anderer Gesetze v. 12.6.2020 fiel der Unterlassungszwang fort. Darüber hinaus wurde der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gesetzlich verankert, eine gesetzliche Rückwirkungsklausel für Bezeichnungen von neuen Berufskrankheiten und für die Fälle des § 9 Abs. 2 (§ 9 Abs. 2a) getroffen sowie Detailregelungen zur Beweiserhebung bezüglich Berufskrankheiten spezifischer Einwirkungen und flankierende Regelungen zum Wegfall des Unterlassungszwangs (§ 9 Abs. 4).

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