Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 28 SGB VII Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Gesetzeszweck: Vorschrift umschreibt die ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Abs. 1 S. 1. Abs. 1 S. 1. Ärztliche und zahnärztliche Behandlung: Die Behandlung ist durch approbierte Ärzte oder Zahnärzte durchzuführen (sog. Arztvorbehalt). Ihnen gleichgestellt sind approbierte psychologische Psychotherapeuten (PsychotherapeutenG v. 16.6.1998, BGBl. I S. 1311; vgl. auch § 1 Abs. 2 Vertrag Ärzte/UV-Träger).

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