Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 27 SGB VII Umfang der Heilbehandlung

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 557 Abs. 1, 4; § 556 Abs. 1 RVO a. F. an. Abs. 1 Nr. 7 geändert durch G v. 23.12.2016 m. Wirkung zum 1.1.2018. Abs. 1 S. 2 bis 4 sowie Abs. 1a eingeführt durch G v. 26.3.2024. Gesetzeszweck: Vorschrift zählt beispielhaft („insbesondere“) die Maßnahmen der Heilbehandlung auf. Die Aufzählung trägt dem Umstand Rechnung, dass Heilbehandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. Nr. 7) nicht eindeutig abgrenzbar sind (BT-Drs. 13/2204 S. 83). Es handelt sich ferner um die Einweisungs- und Übersichtsvorschrift für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

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