§ 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte
Vorschrift ist am 21.8.1996 in Kraft getreten. Sie entspricht § 719 Abs. 1–3 RVO a. F. Gesetzeszweck: Regelung der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und deren Aufgaben. Sicherheitsbeauftragte: dienen als freiwillige Helfer nur der Unterstützung des Unternehmers, entlasten ihn jedoch nicht von seiner primären Verantwortung. Sie stehen unmittelbar als Praktiker im Betrieb und kennen die speziellen Arbeitsschutzprobleme ihres überschaubaren Bereiches.
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