Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 204 SGB VII Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 6 geändert durch G v. 29.4.2017. Gesetzeszweck: Regelung der Voraussetzungen für die Errichtung von gemeinsamen Zentraldateisystemen mehrere UV-Träger (oder Verbände) und Präzisierung der datenschutzrechtlichen Grundlagen für die Datei über Berufskrankheiten nach § 9 Abs. 2 (s. dort Anm. 9) sowie für die verschiedenen Vorsorgedateien (BT-Drs. 13/4853 S. 22). Zentraldateien erlauben trägerübergreifende Erkenntnisse, so dass Entwicklungstendenzen zeitig erkannt werden. Vorschrift ist lex spezialis zu § 96 Abs. 3 SGB X.

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