Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 200 SGB VII Einschränkung der Übermittlungsbefugnis

Gesetzeszweck: Ergänzung der Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht des Betroffenen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) für den Bereich der UV (Abs. 1) und Rechtspflichten für den UV-Träger bei Einholung von Gutachten (BSG, 11.4.2013, B 2 U 34/11 R, UVR 10/2013, 667): Auswahlrecht des Versicherten bei der Gutachterbestellung mit Hinweispflicht auf Widerspruchsrecht bei der Übermittlung besonders schutzwürdiger Daten sowie Informationspflicht über den Gutachtenzweck (Abs. 2).

Lieferung: 03/26