§ 139 SGB VII Vorläufige Zuständigkeit
Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen § 1735 RVO a. F. Gesetzeszweck: Die Vorschrift stellt sicher, dass ein Streit der UV-Träger über die Zuständigkeit nicht zur Benachteiligung des Versicherten führen soll. Gleichzeitig wird dem Beschleunigungsgebot nach § 17 SGB I Rechnung getragen.
Lieferung: 02/26mit Smartlink: https://www.unfallversicherungdigital.de/uv_k_0139