Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 139 SGB VII Vorläufige Zuständigkeit

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen § 1735 RVO a. F. Gesetzeszweck: Die Vorschrift stellt sicher, dass ein Streit der UV-Träger über die Zuständigkeit nicht zur Benachteiligung des Versicherten führen soll. Gleichzeitig wird dem Beschleunigungsgebot nach § 17 SGB I Rechnung getragen.

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