Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 137 SGB VII Wirkung von Zuständigkeitsänderungen

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie löst die §§ 649 Abs. 1, 668, 669 und 767 Abs. 2 Nr. 1 RVO a. F. ab. Abs. 2 S. 2 geändert durch HZvNG mit Wirkung v. 1.1.2003 sowie durch BUK-NOG. Gesetzeszweck: Vorschrift verhindert eine rückwirkende Zuständigkeitsregelung und damit die Änderung einer gesetzlich oder durch bindende Feststellung erworbene Rechtsposition.

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