Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 133 SGB VII Zuständigkeit für Versicherte

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten und löst im Wesentlichen § 648 RVO a. F. ab. Gesetzeszweck: Abs. 1 stellt ergänzend zu den in §§ 121 ff. enthaltenen Zuständigkeitsregelungen klar, dass die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers für ein Unternehmen (vgl. dazu auch § 121 und § 136 Abs. 3) gleichzeitig die Zuständigkeit für die diesem Unternehmen zuzuordnenden Versicherten begründet. Abs. 2: Ausnahmevorschrift insbesondere für die Arbeitnehmerüberlassung.

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