Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 111 SGB VII Haftung des Unternehmens

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht § 641 RVO a.F. Gesetzeszweck: Erweiterung der in § 110 geregelten Haftung gegenüber dem UV-Träger auf die vertretene Gesellschaften usw.

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