Gesetzliche Unfallversicherung
 

§ 110 SGB VII Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 640 RVO a. F. an. Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 geändert durch G. v. 23.7.2004; Abs. 1a geändert durch G. v. 21.12.2008 und 11.11.2016. Gesetzeszweck für die UV (Vorschrift gilt für alle SV-Träger): Unternehmer und ihre Arbeitnehmer sollen wegen der an den UV-Träger gezahlten Beiträge der Unternehmer grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein und nur dann im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden können, wenn es bei voller Berücksichtigung dieses Zwecks angesichts des für den Versicherungsfall ursächlichen Verhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Versicherungsfalls auf die in der BG zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (BGH, 12.1.1988, VI ZR 158/57, HV-Info 11/1988, 922).

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