§ 108 SGB VII Bindung der Gerichte
Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 1 entspricht § 638 RVO a. F. Gesetzeszweck: Regelung der prozessualen Bindung eines Zivil-/Arbeitsgerichts an unanfechtbar gewordene Entscheidungen eines UV-Trägers oder (nachfolgend) Sozialgerichts über die in der Vorschrift genannten drei Regelungsgegenstände als unfallversicherungsrechtliche Vorfragen für die vom Zivil-/Arbeitsgericht zu treffende Entscheidung, Vermeidung von divergierenden unfallversicherungsrechtlichen Entscheidungen in einem nachfolgenden zivil-/arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, Zuweisung der Klärung unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen durch UV- Träger oder Sozialgericht wegen ihrer Sachnähe (= Vorrang hinsichtlich der verbindlichen Beantwortung der Vorfragen der Haftungsbeschränkung) und Entbindung des Zivil-/Arbeitsgericht von einer nochmaligen Überprüfung der unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen in eigener Zuständigkeit. Vorschrift ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines VA gegen den Schädiger (BSG, 31.1.2012, B 2 U 12/11 R, NZS 2012, 248).
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