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    § 129a SGB VII Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen


    Lieferung: 02/26
    …nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig 5 ). (4) Bei gleicher Kapitalbeteiligung… …2 ) (1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind bei… …Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. Das… …von Ländern an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen… …im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle 6 ). (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen Unternehmen in… …im Falle gleicher Beteiligung. 6 Abs. 4 und 5: bei gleicher Beteiligung von Ländern oder von Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden ist ein gegenseitiges… …. 6: Die Absätze 1 bis 5 sind im Falle der Stimme in einem Organ entsprechend anzuwenden. UV / Erg.-Lfg. 2/26 B 137…
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