Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 841 bis 844, 848, 632 RVO a. F. an. Abs. 3 geändert durch LPartG. Gesetzeszweck: Sonderregelung des JAV für Seeleute. Für Hinterbliebenenleistungen gelten die allgemeinen Vorschriften.
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