Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 548 bis 550 RVO a. F. an. Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 3 geändert durch LPartG mit Wirkung von 1. 8. 2001; Abs. 1 S. 3 sowie Abs. 2 Nr. 2a eingefügt durch G. v. 14.6.2021. Gesetzeszweck: Bestimmung der Begriffe Unfall, Arbeitsunfall und versicherte Tätigkeiten (Abs. 1), Erweiterung des Kreises der versicherten Tätigkeiten (Abs. 2), Fiktion der Beschädigung bzw. des Verlustes eines Hilfsmittels als Gesundheitsschaden (Abs. 3). Arbeitsunfall: Das BSG hat im Jahre 2006 (BSG, 9.5.2006 B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17) die Begrifflichkeiten bei der Zusammenhangsprüfung eines Arbeitsunfalls unter Bezugnahme auf die Legaldefinition des § 8 Abs. 1 und 2 neu gefasst. Danach setzt ein Arbeitsunfall voraus, dass die tatsächliche Verrichtung des Versicherten vor oder in dem Zeitpunkt des Unfallereignisses der grundsätzlich versicherten Person gem. §§ 2, 3 und 6 (= Versicherungstatbestand) wertend zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Folgeschäden sowie weiteren Unfall folgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
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