Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. eingefügt durch 3. WRVG. Sie entspricht § 592 RVO a. F. Ist der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten, gilt § 217 Abs. 2 S. 1. Beitrittsgebiet: § 215 Abs. 2, Abs. 7 i. V. m. § 1155 Abs. 1 S. 2, Abs. 2. und 3 RVO. Gesetzeszweck: Regelung der Leistungen von Hinterbliebenenrenten an frühere Ehegatten. Die „Geschiedenenwitwen/ witwerrente“ tritt – dem Grunde nach – an die Stelle des todesbedingt entfallenen Unterhalts (Unterhaltsfunktion, vgl. BSG, 26.8.1987, 11a, RA 54/86, SozR 2200 § 1265 Nr. 86).
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