Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 587 RVO a. F. S. 1. Geändert durch Behindertengleichstellungsgesetz mit Wirkung vom 1.5.2002. Durch G v. 24.3.2011 erfolgte eine redaktionelle Anpassung an die Begriffe des SGB II. S. 1 geändert durch G v. 23.12.2016. Gesetzeszweck: Finanzielle Milderung der Nachteile durch Arbeitslosigkeit für die ersten zwei Jahre. Der UV-Träger soll für einen Zeitraum von zwei Jahren für die wirtschaftlichen Folgen des Versicherungsfalls verantwortlich bleiben (BSG, 31.1.1989, 2 RU 63/87, BSGE 64, 247, 250 = SozR 2200 § 587 Nr. 6) indem der Versicherte im Ergebnis so gestellt wird, als wenn er an beruflichen Reha-Maßnahmen teilnimmt (Durchbrechung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung zu Gunsten einer Berücksichtigung der konkreten Einkommenssituation).
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