Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 580 Abs. 1, 581 Abs. 1 und 3 RVO a. F. an. Gesetzeszweck: Anspruchsgrundlage für Renten und deren Höhe. Erwerbsfähigkeit: Versichertes Rechtsgut ist die Unversehrtheit der individuellen Erwerbsfähigkeit. Jedem Versicherten bieten sich in Abhängigkeit von seinem individuellen Gesundheitszustand, insbesondere seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen, seinen Kenntnissen und Fertigkeiten, seinem Wissen und seiner Erfahrung, bestimmte Arbeitsgelegenheiten. Für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach § 56 Abs. 2 aber grundsätzlich gleichermaßen von einer Erwerbsfähigkeit der Versicherten vor Eintritt des Versicherungsfalls auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (= allgemeiner Arbeitsmarkt) ausgegangen (BSG, 30.5.1988, 2 RU 54/87, SozR 2200 § 581 Nr. 28 = BSGE 63, 207).
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