Vorschrift ist am 21.8.1996 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen § 719a RVO a. F. und korrespondiert mit § 19 ASiG. Gesetzeszweck: Regelung der Einrichtung von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten anstelle von hauptberuflich im Unternehmen Tätigen (s. § 15 Anm. 20). Vorschrift will gewährleisten, dass bei einer Vielzahl säumiger Unternehmer die arbeitsmedizinische Betreuung in den Betrieben überhaupt, d. h. durch irgendeinen überbetrieblichen Dienst wahrgenommen wird.
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