Vorschrift ist am 21.8.1996 in Kraft getreten. Abs. 1 geändert durch 3. WRVG. Gesetzeszweck: Regelung der grundsätzlichen Verpflichtung des Unternehmers zum Schutz der Versicherten und der Versicherten, die im ArbSchG geregelt sind, zur Unterstützung des Präventionsauftrages der UV-Träger.
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