Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 661, 665 Abs. 1, 666, 1543c Abs. 1 RVO a. F. an. Gesetzeszweck: Zusammenfassung konkret geregelter Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers gegenüber dem zuständigen UV-Träger und des Bauherrn.
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