Vorschrift ist am 21.8.1996 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 708 RVO a. F. an und fasst §§ 709, 719 Abs. 5, 721 Abs. 2, 722, 767, 769, 801, 865 RVO a. F. zusammen. Abs. 1 S. 1 geändert, S. 3, Abs. 1a (Inkrafttreten: 1. 1. 2009), Abs. 4 S. 4–6 eingefügt durch UVMG mit Wirkung v. 5.11.2008; Abs. 1a geändert durch G v. 12.4.2012.
Gesetzeszweck: Rechtsgrundlage für den Erlass von UVVen. UV-Träger: Die Vorschrift bezieht sich nur auf die UV-Träger, die autonomes Recht (vgl. Anm. 4) erlassen können, d. h. die in § 114 Abs. 1 genannten UV-Träger mit Ausnahme der Unternehmen, für die die UV Bund und Bahn nach § 125 Abs. 1 zuständig ist (§ 115 Abs. 1 S. 1). In der ldw. UV obliegt der Erlass von UV-Ven dem Spitzenverband „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ unter der formalen Bezeichnung „Landwirtschaftliche BG“ (§§ 15 Abs. 2a, 114 Abs. 1 S. Nr. 2).
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