Die Vorschrift hat § 699 RVO fast wortgleich übernommen. Die Soll-Bestimmung des § 699 RVO hat nunmehr den Charakter einer Muss-Vorschrift erhalten, was aber an der überkommenen Handhabung der Vorschrift nichts ändert, da § 699 RVO immer schon in praxi als verpflichtende Norm interpretiert wurde. Der UV-Träger verhängt keine Strafen im engeren Sinne, sondern ahndet pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen einer pflichtgemäßen Handlung ihrer DO-Angestellten im Wege von Maßnahmen, die in der DO näher geregelt sind. Es handelt sich dabei um Sanktionen für Pflichtverletzungen, die nach dem Bundesdisziplinargesetz ein Dienstvergehen darstellen würden (§ 8 Abs. 1 MDO).
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