Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 3 S. 2, Abs. 7 eingefügt durch G v. 9.12.2004, Abs. 5a durch G v. 21.12.2008, Abs. 1 Nr. 5a durch G v. 22.12.2011, Abs. 1 Nr. 4 geändert durch 5. SGB IV-ÄndG Abs. 4a eingefügt durch G v. 4.4.2017. Gesetzeszweck: Vorschrift regelt den Vor- bzw. Nachrang, wenn die Voraussetzungen mehrerer Versicherungstatbestände nach den §§ 2, 3 und 6 gegeben sind. Damit wird eine Doppelzuständigkeit verhindert (BGH, 4.6.2009, III ZR 229/07, VersR 2009, 1265).
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