Vorschrift ist am 1.7.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht § 639 RVO a. F. Gesetzeszweck: Vorschrift räumt den darin begünstigten Personen das verfahrensrechtliche Recht ein, in (subsidiärer) Verfahrens- und ggf. Prozessstandschaft „statt“ des berechtigten Versicherten die Feststellungen nach § 108 zu beantragen (BSG, 29.11.2011, B 2 U 27/10 R, BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr. 1). Der möglicherweise haftungsprivilegierte Schädiger hat ein selbständig einklagbares Recht, die Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zu betreiben. Der Versicherte (bzw. seine Angehörigen oder Hinterbliebenen) können an der Feststellung, dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, kein Interesse haben, weil die Versichertenrente nur gering oder überhaupt nicht gewährt wird, der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch mit Blick auf den Schmerzensgeldanspruch hingegen erheblich wäre. In diesem Fall würde eine das Zivil- oder Arbeitsgericht bindende Entscheidung des UV-Trägers nicht ergehen. Diese Lücke schließt § 109 und gibt dem Schädiger, soweit er von dem Versicherten (bzw. seinen Angehörigen oder Hinterbliebenen) in Anspruch genommen wird, die verfahrensrechtliche Position, seine Haftungsbeschränkung feststellen zu lassen.
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